Rechtssatz RS0050803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050803
Entscheidungsdatum
18.04.1974
Norm
ArbGerG §2 IA1
ArbGerG §2 IA4
Rechtssatz
Eine Person (hier eine Frau, die sich einer ständig wechselnden Zahl von Auftraggebern als Fotomodell zur Verfügung stellt), die gleichzeitig mit einer unbestimmten größeren und deshalb auch häufig wechselnden Zahl von Auftraggebern zu tun hat, ist von keinem einzelnen wirtschaftlich abhängig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0050803
Dokumentnummer
JJR_19740418_OGH0002_0070OB00061_7400000_003