Rechtssatz RS0050815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050815
Geschäftszahl
6Ob65/72; 4Ob43/80; 3Ob599/80; 7Ob692/81; 4Ob223/99v
Entscheidungsdatum
28.09.1999
Rechtssatz
Ist die berufliche Tätigkeit des Beschäftigten in einer Form organisiert, daß dieser Organismus als Unternehmen anzusehen ist und hat er eine selbständige Stellung mit eigenem Unternehmerrisiko, so ist eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausgeschlossen, den Mangel einer eigenen Gewerbeberechtigung kommt hiebei keine entscheidende Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 65/72
Entscheidungstext OGH 06.04.1972 6 Ob 65/72
- 4 Ob 43/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 43/80
nur: Ist die berufliche Tätigkeit des Beschäftigten in einer Form organisiert, daß dieser Organismus als Unternehmen anzusehen ist und hat er eine selbständige Stellung mit eigenem Unternehmerrisiko, so ist eine arbeitnehmerähnliche Stellung ausgeschlossen. (T1)
- 3 Ob 599/80
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 3 Ob 599/80
Auch; nur T1
- 7 Ob 692/81
Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 692/81
nur T1; Beisatz: Die Tätigkeit eines Frächters oder eines Lagerhalters wird nicht schon dadurch zu einer arbeitnehmerähnlichen, daß sie dem Auftrag eines Auftraggebers zu entsprechen hat und daß die Abrechnung mit dem Kunden durch den Auftraggeber direkt erfolgt. Überhaupt ist eine Arbeitnehmerähnlichkeit allein in der Tatsache, daß Leistungen weisungsgemäß zu erbringen sind, noch nicht zu erblicken, weil vielfach bestimmte, über einen längeren Zeitraum zu erbringenden Leistungen aus einem Vertrag abgeleitet werden. (T2) Veröff: Arb 10019
- 4 Ob 223/99v
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 4 Ob 223/99v
Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/142
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050815
Dokumentnummer
JJR_19720406_OGH0002_0060OB00065_7200000_001