Rechtssatz RS0050821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050821
Geschäftszahl
1Ob591/80; 7Ob743/82
Entscheidungsdatum
21.10.1982
Rechtssatz
Bei dem Gerichtsstand nach § 1 Abs 3 ArbGerG handelt es sich nicht um eine ausschließlichen, sondern bloß um einen Wahlgerichtsstand. Es wird dem Kläger überlassen, ob er eine an und für sich vor das ordentliche Gericht gehörende Rechtssache beim Arbeitsgericht anhängig macht. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird aber durch diese Bestimmung nicht beseitigt.Bei dem Gerichtsstand nach Paragraph eins, Absatz 3, ArbGerG handelt es sich nicht um eine ausschließlichen, sondern bloß um einen Wahlgerichtsstand. Es wird dem Kläger überlassen, ob er eine an und für sich vor das ordentliche Gericht gehörende Rechtssache beim Arbeitsgericht anhängig macht. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte wird aber durch diese Bestimmung nicht beseitigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0050821
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00591_8000000_001