Rechtssatz RS0050831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050831
Geschäftszahl
4Ob11/72 (4Ob12/72)
Entscheidungsdatum
14.03.1972
Rechtssatz
§ 1 Abs 3 ArbGerG bezweckt, alle jene Rechtsstreitigkeiten mit zu erfassen, deren Behandlung durch die ordentlichen Gerichte zu einer Teilung innerlich zusammenhängender Verfahren führen würde. Im Zweifel ist daher eine möglichst weite Auslegung dieser Bestimmung geboten (ArbSlg 6763, ArbSlg 7073).Paragraph eins, Absatz 3, ArbGerG bezweckt, alle jene Rechtsstreitigkeiten mit zu erfassen, deren Behandlung durch die ordentlichen Gerichte zu einer Teilung innerlich zusammenhängender Verfahren führen würde. Im Zweifel ist daher eine möglichst weite Auslegung dieser Bestimmung geboten (ArbSlg 6763, ArbSlg 7073).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0050831
Dokumentnummer
JJR_19720314_OGH0002_0040OB00011_7200000_002