Rechtssatz RS0050847
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050847
Geschäftszahl
3Ob108/75; 3Ob537/84
Entscheidungsdatum
23.05.1984
Rechtssatz
Es genügt, daß der Vertreter durch längere Zeit über Auftrag eines Unternehmers für diesen Arbeit leistete (Arb 6305). Von einer längeren Dauer des Auftragsverhältnisses kann auch dann gesprochen werden, wenn der Handelsvertreter für seinen Auftragsgeber nur einige Monate in einer gewissen Regelmäßigkeit tätig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050847
Dokumentnummer
JJR_19751007_OGH0002_0030OB00108_7500000_001