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Rechtssatz RS0050852×

Rechtssatz RS0050852

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050852

Geschäftszahl

4Ob74/77; 8ObA14/20x

Entscheidungsdatum

29.06.2020

Rechtssatz

Die gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des Paragraph 9, ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des Paragraph 8, ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit mangels einer fachlich gestreuten Tätigkeit des Arbeitgebers an sich gar nicht erforderlich wäre (schlichte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 28.06.1977 4 Ob 74/77
    Veröff: DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = Arb 9597 = IndS 1978 H6,117 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich)
  • 8 ObA 14/20x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 8 ObA 14/20x
    Vgl; Beisatz: Für die Tätigkeit des Arbeitgebers gar nicht erforderliche Gewerbeberechtigungen haben im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 9 ArbVG außer Betracht zu bleiben. In diesem Sinne vermögen aber auch (zulässigerweise) unter verschiedene Gewerbeberechtigungen subsumierbare Tätigkeiten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Prägung des Betriebs jedenfalls nicht den Ausschlag in die eine oder andere Richtung zu geben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_001