Rechtssatz RS0050887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050887
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Auch wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer als Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs 9 AMFG zu qualifizieren ist, sind nur die Sanktionen nach §§ 9 Abs 5 und 48 AMFG vorgesehen, nicht aber die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entlehner.Auch wenn der Vertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer als Arbeitsvermittlung nach Paragraph 9, Absatz 9, AMFG zu qualifizieren ist, sind nur die Sanktionen nach Paragraphen 9, Absatz 5 und 48 AMFG vorgesehen, nicht aber die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entlehner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050887
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00076_8700000_002