Rechtssatz RS0050889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050889
Entscheidungsdatum
21.10.1982
Rechtssatz
Es ist häufig der Fall, daß einer der Miteigentümer einer Liegenschaft dem anderen Miteigentümer, der körperlich hiezu in der Lage ist, die Ausführung von Arbeiten mehr oder minder deutlich nahelegt; dies begründet in der Regel kein arbeitnehmerähnlichens Verhältnis zwischen den beiden Miteigentümern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050889
Dokumentnummer
JJR_19821021_OGH0002_0070OB00743_8200000_001