Rechtssatz RS0050909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050909
Entscheidungsdatum
07.04.1987
Rechtssatz
Die normative Bedeutung des § 2 Abs 1 Satz 2 ArbGerG erschöpft sich nicht in der Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes; sie führt vielmehr weiter zur analogen Anwendung arbeitsrechtlicher Prinzipien auf die dort genannten Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen werden daher in bezug auf Vorschriften, welche (wie hier jene des KautSchG) die wirtschaftliche Schwäche im allgemeinen berücksichtigen, den Arbeitnehmern gleichgestellt.Die normative Bedeutung des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 ArbGerG erschöpft sich nicht in der Regelung der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes; sie führt vielmehr weiter zur analogen Anwendung arbeitsrechtlicher Prinzipien auf die dort genannten Personen. Arbeitnehmerähnliche Personen werden daher in bezug auf Vorschriften, welche (wie hier jene des KautSchG) die wirtschaftliche Schwäche im allgemeinen berücksichtigen, den Arbeitnehmern gleichgestellt.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 10/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 10/87
Veröff: SZ 60/63 = JBl 1988,128 = RdW 1988,54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050909
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19870121_OGH0002_014OBA00010_8700000_001