Rechtssatz RS0050911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050911
Entscheidungsdatum
02.10.1973
Rechtssatz
Tritt eine Gesellschaft des privaten Rechtes als Vertragspartner auf, dann kann - ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine juristische Person oder um ein anderes Rechtssubjekt handelt - mangels eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses von einer Arbeitnehmerähnlichkeit nicht ausgegangen werden. Eine allenfalls vorhandene wirtschaftliche Unselbständigkeit genügt nicht, diesen Begriff zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0050911
Dokumentnummer
JJR_19731002_OGH0002_0040OB00573_7300000_005