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Rechtssatz RS0050912

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050912

Geschäftszahl

9ObA69/91

Entscheidungsdatum

24.04.1991

Rechtssatz

Nach dem Wortlaut der Gesetzesmaterialien (983 BlgNr 11, 21) sind unter Arbeitstraining systematische Arbeitsübungen zur Verbesserung der Arbeitshaltung und zur Steigerung der Arbeitsbelastbarkeit von Personen im Hinblick auf deren Berufeingliederung zu verstehen; in der weiteren Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Praxis hat sich das Arbeitstraining auch als eine sinnvolle Maßnahme zur Ergänzung erworbenen theoretischen Wissens durch Erfahrungen mit seiner praktischen Anwendbarkeit und daher als Einstiegshilfe in das Berufsleben vor allem für Absolventen einer weiterführenden Schulausbildung oder Hochschulausbildung in Form des Absolvententrainings oder Akademikertrainings erwiesen. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 69/91
    Entscheidungstext OGH 24.04.1991 9 ObA 69/91
    Veröff: ecolex 1991,558 = Arb 10924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0050912

Dokumentnummer

JJR_19910424_OGH0002_009OBA00069_9100000_001