Rechtssatz RS0050916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050916
Entscheidungsdatum
08.03.1983
Norm
ArbGerG §2 Abs2 II1
ASVG §308 Abs4
Rechtssatz
Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn sich der Dienstnehmer auf den - entgegen einer behaupteten Zusicherung - gestellten Antrag nach § 308 Abs 4 ASVG und den damit verbundenen Verlust einer ASVG - Pension als anspruchsbegründendes Vorbringen stützt, obwohl ein Antrag nach § 308 Abs 4 ASVG nur nach Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses möglich ist.Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn sich der Dienstnehmer auf den - entgegen einer behaupteten Zusicherung - gestellten Antrag nach Paragraph 308, Absatz 4, ASVG und den damit verbundenen Verlust einer ASVG - Pension als anspruchsbegründendes Vorbringen stützt, obwohl ein Antrag nach Paragraph 308, Absatz 4, ASVG nur nach Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses möglich ist.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0050916
Dokumentnummer
JJR_19830308_OGH0002_0040OB00047_8200000_001