Rechtssatz RS0050925
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050925
Entscheidungsdatum
24.06.2016
Rechtssatz
Der Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.Der Sinn der in Paragraph 13, ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. Wird der alte KollV durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KollV und die volle Rechtswirkung des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KollV günstiger oder ungünstiger ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 506/87
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 9 ObA 506/87
Veröff: Arb 10739
- 8 ObA 40/12h
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 ObA 40/12h
nur: Der Sinn der in § 13 ArbVG normierten Nachwirkung besteht darin, eine kollektivvertragslose Phase zu überbrücken. (T1)
- 9 ObA 157/13y
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 157/13y
nur T1
- 9 ObA 76/16s
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 ObA 76/16s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050925
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00506_8700000_002