Rechtssatz RS0050948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050948
Entscheidungsdatum
16.03.1982
Rechtssatz
Beziehen sich die geltend gemachten Ansprüche auf das zwischen den Prozeßparteien bestehende Arbeitsverhältnis, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 ArbGerG für einen Ausschluß der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht vor, wenn der Arbeitgeber lediglich über eine andere Gesellschaft Einfluß auf jene Gesellschaft hat, deren Geschäftsführer der Arbeitnehmer ist.Beziehen sich die geltend gemachten Ansprüche auf das zwischen den Prozeßparteien bestehende Arbeitsverhältnis, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG für einen Ausschluß der sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht vor, wenn der Arbeitgeber lediglich über eine andere Gesellschaft Einfluß auf jene Gesellschaft hat, deren Geschäftsführer der Arbeitnehmer ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050948
Dokumentnummer
JJR_19820316_OGH0002_0040OB00027_8200000_001