Rechtssatz RS0050950
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050950
Geschäftszahl
4Ob85/75; 4Ob27/82
Entscheidungsdatum
16.03.1982
Rechtssatz
Wurzeln die eingeklagten Ansprüche in dem vor Aufkündigung des Dienstverhältnisses bestehenden Rechtsverhältnis, auf welches die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 ArbGerG zur Anwendung gelangt, wirkt diese auch nach Beendigung der Funktion für den Fall fort, daß mit dieser zugleich auch das bis dahin bestandene Dienstverhältnis beendet wird.Wurzeln die eingeklagten Ansprüche in dem vor Aufkündigung des Dienstverhältnisses bestehenden Rechtsverhältnis, auf welches die Ausnahmebestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ArbGerG zur Anwendung gelangt, wirkt diese auch nach Beendigung der Funktion für den Fall fort, daß mit dieser zugleich auch das bis dahin bestandene Dienstverhältnis beendet wird.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 85/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 85/75
Veröff: Arb 9448 = IndS 1977 H3,1041
- 4 Ob 27/82
Entscheidungstext OGH 16.03.1982 4 Ob 27/82
Veröff: GesRZ 1983,31
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050950
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00085_7500000_001