Rechtssatz RS0051012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051012
Geschäftszahl
4Ob51/82; 9ObA223/90
Entscheidungsdatum
10.10.1990
Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 4 BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (§ 54 ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 59 ArbVG) geltend gemacht werden.Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BRWO kann die Bestellung des Wahlvorstandes "nur mit der Anfechtung der Wahl des Betriebsrates angefochten werden"; im Verfahren zur Berufung des Wahlvorstandes (Paragraph 54, ArbVG) unterlaufene Mängel können demnach nicht selbständig, sondern nur gelegentlich der Anfechtung der Betriebsratswahl (Paragraph 59, ArbVG) geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 51/82
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82
Veröff: Arb 10273
- 9 ObA 223/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 223/90
Beisatz: Dies gilt nicht nur für die Geltendmachung von Anfechtungsgründen im Sinne des § 59 ArbVG, sondern auch im Falle einer absoluten Nichtigkeit der Betriebsratswahl gemäß § 60 ArbVG. (§ 48 ASGG). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051012
Dokumentnummer
JJR_19830614_OGH0002_0040OB00051_8200000_002