Rechtssatz RS0051032
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051032
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs 1, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen völlig frei zu geben, ist nicht einzusehen, warum sie Inhaltsnormen nicht auch nachgiebig gestalten können.Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. Der Wortlaut des Arbeitsverfassungsgesetzes, insbesondere Paragraph 3, Absatz eins,, wie auch sein systematischer Aufbau, schließt diese Möglichkeit nicht aus. Wenn es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bestimmte Materien ungeregelt zu lassen und auf diese Weise der Betriebsvereinbarung und dem Arbeitsvertrag die Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen völlig frei zu geben, ist nicht einzusehen, warum sie Inhaltsnormen nicht auch nachgiebig gestalten können.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 291/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 291/89
Veröff: SZ 62/214 = RdW 1990,123 = ZAS 1991/10 S 63 (R Resch)
- 8 ObA 309/95
Entscheidungstext OGH 14.12.1995 8 ObA 309/95
Auch
- 8 ObA 170/00h
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
nur: Den Kollektivvertragsparteien steht es frei, Inhaltsnormen lediglich dispositive Wirkung zu verleihen. (T1); Veröff: SZ 73/212
- 8 ObA 88/04f
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 88/04f
nur T1; Beisatz: Im Regelfall hat es nach der gesetzlichen Konzeption bei der einseitig zwingenden Wirkung des KollV zu bleiben. Bei Bestehen eines sachlichen Grundes für eine dispositive Einzelregelung in einem KollV bestehen aber keine Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser dispositiven Regelung, soferne sie auch inhaltlich nicht nach allgemeinen Kriterien korrekturbedürftig erscheint. (T2); Veröff: SZ 2004/152
- 9 ObA 112/06w
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 112/06w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass es zulässig ist, dass eine Betriebsvereinbarung die Anwendung bestimmter konkreter Regelungen auch vom Vorhandensein - oder Fehlen - bestimmter vertraglicher Zusagen abhängig macht, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen. (T3)
- 9 ObA 118/12m
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 9 ObA 118/12m
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051032
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_009OBA00291_8900000_001