Rechtssatz RS0051047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051047
Entscheidungsdatum
06.09.1983
Rechtssatz
Die Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß § 67 ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.Die Meinung, daß der Betriebsrat als Kollektivorgan und Kollegialorgan "nur in einer gemäß Paragraph 67, ArbVG einberufenen Sitzung seiner Mitglieder von der Kündigungsabsicht hätte Kenntnis nehmen können", entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051047
Dokumentnummer
JJR_19830906_OGH0002_0040OB00091_8300000_001