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Rechtssatz RS0051055

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051055

Geschäftszahl

9ObA114/90

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Rechtssatz

Nur wenn bei der Unterschrift für eine Unterstützungserklärung Willensmängel vorlagen oder die weitere Entwicklung ergibt, daß im Hinblick auf die von der wahlwerbenden Gruppe verfolgten Ziele, die erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbar werden, die Aufrechterhaltung der Unterstützung der Kandidatur geradezu unzumutbar ist, kommt eine wirksame Rücknahme der Unterschrift aus einem derartigen wichtigen Grund in Betracht. Der Wahlentscheidung wird durch die Bindung an die Unterstützungsunterschrift nicht vorgegriffen, zumal es dem Unterstützer eines Wahlvorschlages freisteht, bei der Wahl eine abweichende Entscheidung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 114/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 114/90
    Veröff: SZ 63/103 = Arb 10865 = ecolex 1990,631 = RdW 1991,53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051055

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00114_9000000_003