Rechtssatz RS0051057
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051057
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Auch für Rechnungsprüfer gilt das Beschränkungsverbot und Benachteiligungsverbot des § 37 Abs 1 ArbVG; ihr auf die Kontrolle der Gebarung des Betriebsratsfonds beschränkter, mit den vielfältigen Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes in keiner Weise vergleichbarer Tätigkeitsbereich läßt aber eine analoge Anwendung auch des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach §§ 120 ff ArbVG weder geboten noch zulässig erscheinen.Auch für Rechnungsprüfer gilt das Beschränkungsverbot und Benachteiligungsverbot des Paragraph 37, Absatz eins, ArbVG; ihr auf die Kontrolle der Gebarung des Betriebsratsfonds beschränkter, mit den vielfältigen Aufgaben eines Betriebsratsmitgliedes in keiner Weise vergleichbarer Tätigkeitsbereich läßt aber eine analoge Anwendung auch des besonderen Kündigungsschutzes und Entlassungsschutzes nach Paragraphen 120, ff ArbVG weder geboten noch zulässig erscheinen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 175/85
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 4 Ob 175/85
Veröff: WBl 1987,102 = RdW 1987,267
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051057
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00175_8500000_002