Rechtssatz RS0051064
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051064
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (§ 105 ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulässig. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen).Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (Paragraph 105, ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulässig. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 92/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 92/87
Veröff: WBl 1988,90 = RdW 1988,171
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051064
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_009OBA00092_8700000_001