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Rechtssatz RS0051064

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051064

Geschäftszahl

9ObA92/87

Entscheidungsdatum

16.09.1987

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß der Betriebsratsvorsitzende zu einer Mitteilung des Betriebsinhabers sogleich eine Stellungnahme ergibt, rechtfertigt noch nicht unter allen Umständen die Annahme, er habe keine Deckung, da ja ein vorsorglicher Beschluß des Betriebsrates vorliegen kann. Für die Erklärung der Stellungnahme zur mitgeteilten Kündigungsabsicht (Paragraph 105, ArbVG) ist allerdings ein solcher Beschluß nicht zulässig. (Hier: Betriebsratsvorsitzender hatte schon vor der Mitteilung und der Stellungnahme mit dem Abteilungsleiter und dem Kläger über die Umstände, die später zur Versetzung des Klägers führten, gesprochen).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 92/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 92/87
    Veröff: WBl 1988,90 = RdW 1988,171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051064

Dokumentnummer

JJR_19870916_OGH0002_009OBA00092_8700000_001