Rechtssatz RS0051077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051077
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Ein einzelnes Mitglied des Betriebsrates übt die von diesem wahrzunehmenden Rechte der Belegschaft nur aus, wenn sich sein Handeln im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches in irgendeiner Weise auf eine zumindest vorherige schlüssige Betrauung oder nachträgliche Genehmigung durch das gesamte Kollegialorgan zurückführen läßt. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls auch für die gemeinsame Tätigkeit mehrerer Betriebsratsmitglieder zutreffen, die einer wahlwerbenden Gruppe (vgl § 69 Abs 4 ArbVG) angehören, ist aber bei Handlungen und Äußerungen, mit denen mehrere Betriebsräte einer wahlwerbenden Gruppe nach außen hin nicht im Namen des Betriebsrates, sondern als "Fraktion" auftreten, in aller Regel nicht der Fall.Ein einzelnes Mitglied des Betriebsrates übt die von diesem wahrzunehmenden Rechte der Belegschaft nur aus, wenn sich sein Handeln im Rahmen des gesetzlichen Aufgabenbereiches in irgendeiner Weise auf eine zumindest vorherige schlüssige Betrauung oder nachträgliche Genehmigung durch das gesamte Kollegialorgan zurückführen läßt. Das kann nach den Umständen des Einzelfalls auch für die gemeinsame Tätigkeit mehrerer Betriebsratsmitglieder zutreffen, die einer wahlwerbenden Gruppe vergleiche Paragraph 69, Absatz 4, ArbVG) angehören, ist aber bei Handlungen und Äußerungen, mit denen mehrere Betriebsräte einer wahlwerbenden Gruppe nach außen hin nicht im Namen des Betriebsrates, sondern als "Fraktion" auftreten, in aller Regel nicht der Fall.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 133/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 133/91
Veröff: SZ 64/99 = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051077
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_001