Rechtssatz RS0051082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051082
Entscheidungsdatum
10.07.1991
Rechtssatz
Der Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach § 84 Abs 1 ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie etwa der einer Fraktion ist der Betriebsinhaber zur Beistellung von Sacherfordernissen nach § 72 ArbVG nicht verpflichtet.Der Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach Paragraph 84, Absatz eins, ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie etwa der einer Fraktion ist der Betriebsinhaber zur Beistellung von Sacherfordernissen nach Paragraph 72, ArbVG nicht verpflichtet.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 133/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 133/91
Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = RdW 1992,20 = WBl 1991,392 = Arb 10951
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051082
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBA00133_9100000_003