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Rechtssatz RS0051109×

Rechtssatz RS0051109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051109

Geschäftszahl

9ObA147/88

Entscheidungsdatum

31.08.1988

Rechtssatz

Eine Befugnis zu einem Eingriff in von der Rechtsordnung geschützte Interessen des Arbeitgebers kann aus den Bestimmungen über die Betriebsverfassung nicht abgeleitet werden. Auch die Organe der Betriebsverfassung haben sich rechtswidriger Eingriffe in die Sphäre des Arbeitgebers zu enthalten und können im Fall der Verletzung dieser Verpflichtung vom Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen werden. (Hier: Paragraph 1330, ABGB)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051109

Dokumentnummer

JJR_19880831_OGH0002_009OBA00147_8800000_001