Rechtssatz RS0051121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051121
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Rechtssatz
Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine entsprechende Institutionalisierung erfordert und objektiv ungeeignet ist, als individueller Anspruch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge zu werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Belegschaft zur Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung kann - unabhängig von der in § 95 Abs 3 Z 2 ArbVG vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit - nur durch Betriebsvereinbarung wirksam begründet werden.Ein Betriebszahnarzt ist eine Wohlfahrtseinrichtung, die eine entsprechende Institutionalisierung erfordert und objektiv ungeeignet ist, als individueller Anspruch Bestandteil der Einzelarbeitsverträge zu werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber Belegschaft zur Fortführung einer Wohlfahrtseinrichtung kann - unabhängig von der in Paragraph 95, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit - nur durch Betriebsvereinbarung wirksam begründet werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 238/90
Entscheidungstext OGH 24.10.1990 9 ObA 238/90
Veröff: SZ 63/192 = RdW 1991,153
- 8 ObA 219/97g
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 219/97g
Vgl auch; Beisatz: Die Personalkantine, die von der beklagten Partei zur Verfügung gestellt wurde, ist eine solche Wohlfahrtseinrichtung, deren Aufrechterhaltung unter Beschäftigung einer Kantinenkraft sowie einer Ersatzkraft für einen einzelnen Arbeitnehmer nicht sinnvoll wäre. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf Aufrechterhaltung der Personalkantine, insbesondere auf Aufrechterhaltung der Abgabe eines verbilligten Mittagsmenüs in der Personalkantine ist daher zu verneinen.(T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051121
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00238_9000000_001