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Rechtssatz RS0051135×

Rechtssatz RS0051135

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051135

Geschäftszahl

9ObA230/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der Grundsätze über das Wesen freier und unbeeinflußter Wahlen zeigt sich, daß eine Wahlanfechtung nach Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG nicht in Betracht kommt, wenn ein gegen oder ohne seinen Willen aufgenommener Kandidat mit anderen, noch dazu einfachen Mitteln seine Streichung erreichen kann. Macht er von seinem Recht nach Paragraph 21, Absatz 3, letzter Halbsatz BRWO nicht Gebrauch, gilt er als der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmend und kann nicht im nachhinein die Betriebsratswahl anfechten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 230/90
    Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 230/90
    Veröff: ecolex 1991,271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051135

Dokumentnummer

JJR_19901205_OGH0002_009OBA00230_9000000_001