Rechtssatz RS0051138
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051138
Entscheidungsdatum
05.12.1990
Rechtssatz
Andere Personen haben keinen Anspruch darauf, daß ein Kandidat nur deshalb aus der Liste gestrichen wird, weil er angeblich seiner Aufnahme nicht zugestimmt habe. Diese Streichung ist naturgemäß ein nur dem Kandidaten selbst zustehendes höchstpersönliches Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051138
Dokumentnummer
JJR_19901205_OGH0002_009OBA00230_9000000_002