Rechtssatz RS0051142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051142
Geschäftszahl
9ObA311/93 (9ObA312/93 - 9ObA338/93)
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Ist mit einem Betriebsübergang keine Betriebsstillegung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn verbunden, tritt der Übernehmer des Betriebes in die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des Betriebsrats ex lege ein. Der Sonderrechtsschutz der §§ 120 ff ArbVG schlägt damit durch. Diesen Sonderrechtsschutz genießen auch die ex lege nachgerückten Ersatzmitglieder. Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn schon von Anfang an ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, sohin in Wahrheit gar kein Betriebsinhaberwechsel erfolgt und sich nur der arbeitsvertragliche Arbeitgeber durch Einleitung der Liquidation und durch Sitzverlegung aus dem Unternehmen zurückzieht.Ist mit einem Betriebsübergang keine Betriebsstillegung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn verbunden, tritt der Übernehmer des Betriebes in die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder des Betriebsrats ex lege ein. Der Sonderrechtsschutz der Paragraphen 120, ff ArbVG schlägt damit durch. Diesen Sonderrechtsschutz genießen auch die ex lege nachgerückten Ersatzmitglieder. Diese Grundsätze gelten umso mehr, wenn schon von Anfang an ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, sohin in Wahrheit gar kein Betriebsinhaberwechsel erfolgt und sich nur der arbeitsvertragliche Arbeitgeber durch Einleitung der Liquidation und durch Sitzverlegung aus dem Unternehmen zurückzieht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 311/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 311/93
Veröff: RdW 1994,183 = ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051142
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00311_9300000_007