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Rechtssatz RS0051145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051145

Geschäftszahl

4Ob56/83

Entscheidungsdatum

22.05.1984

Rechtssatz

Steht für den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Einigungsamtes bindend fest, daß die (ehemalige) Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ein dem Arbeitgeber und einem Dritten gemeinsamer Betrieb war, und ist ferner mangels eines gegenteiligen Sachvorbringens und Beweisvorbringens davon auszugehen, daß die für diese rechtliche Beurteilung maßgebenden Umständen auch schon zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden und in der Folge keinerlei Änderung erfahren haben, dann muß die maßgebende Frage der Betriebseinheit auch für den Zeitpunkt der Kündigung bejaht werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 56/83
    Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 56/83
    Veröff: RdW 1984,214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051145

Dokumentnummer

JJR_19840522_OGH0002_0040OB00056_8300000_001