Rechtssatz RS0051178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051178
Geschäftszahl
4Ob5/75 (4Ob6/75)
Entscheidungsdatum
08.04.1975
Rechtssatz
Die Verkürzung der Frist zwischen Ausschreibung der Wahl und Wahltag auf eine Woche stellt über den Anfechtungsgrund gemäß § 9 Abs 8 BRG hinaus nur dann eine Nichtigkeit dar, wenn die Frist so verkürzt worden wäre, daß dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes nicht bloß erschwert, sondern praktisch überhaupt unmöglich gemacht worden wäre.Die Verkürzung der Frist zwischen Ausschreibung der Wahl und Wahltag auf eine Woche stellt über den Anfechtungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 8, BRG hinaus nur dann eine Nichtigkeit dar, wenn die Frist so verkürzt worden wäre, daß dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes nicht bloß erschwert, sondern praktisch überhaupt unmöglich gemacht worden wäre.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 5/75
Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 5/75
JBl 1976,218 = ZAS 1977,27 (Spielbüchler) = Arb 9411
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051178
Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00005_7500000_005