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Rechtssatz RS0051180×

Rechtssatz RS0051180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051180

Geschäftszahl

4Ob135/80; 9ObA144/07b; 8ObA48/22z

Entscheidungsdatum

21.11.2022

Norm

ArbVG §96 Abs1 Z4
ArbVG §97 Abs1 Z16
AnhIII zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2 Abs3

Rechtssatz

Liegt die Bestimmung der Prämienhöhe allein im subjektiven Ermessen des Arbeitgebers oder eines von ihm Beauftragten, liegt keine "Entgeltfindungsmethode" im Sinn Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG vor; das gänzliche Fehlen einer im voraus nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen und daher im Einzelfall nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage schließt die Annahme eines "Leistungsentgeltes" von vornherein aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 135/80
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 135/80
    Veröff: Arb 9884 = DRdA 1982,403
  • 9 ObA 144/07b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 144/07b
    Vgl auch; Beisatz: Als wesentliche Anforderung an ein Entgeltfindungssystem wird dessen „Objektivität" angesehen. (T1)
    Beisatz: Die Verfahrensweise muss demnach auf offen zugänglichen, für Dritte nachvollziehbaren Kriterien beruhen, deren Anwendung durch ein und dieselbe Instanz oder durch formell gleichwertige Instanzen so erfolgt, dass die erfasste Gruppe von Arbeitnehmern einigermaßen gleichförmig und vergleichbar beurteilt wird. (T2)
    Beisatz: Hier: Vorliegen einer „Entgeltfindungsmethode" im Sinn des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG bejaht. (T3)
    Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Judikatur und Lehre. (T4)
  • 8 ObA 48/22z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 48/22z
    Vgl; Beisatz: Hier: Als akkordähnlich eingestufte „Umbauprämie“ für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, die jedoch nicht § 96 Abs 1 Z 4, sondern § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG unterliegt, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissen beruhte. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051180

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19810602_OGH0002_0040OB00135_8000000_001