Rechtssatz RS0051180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051180
Geschäftszahl
4Ob135/80; 9ObA144/07b; 8ObA48/22z
Entscheidungsdatum
21.11.2022
Norm
ArbVG §96 Abs1 Z4
ArbVG §97 Abs1 Z16
AnhIII zum KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2 Abs3
Rechtssatz
Liegt die Bestimmung der Prämienhöhe allein im subjektiven Ermessen des Arbeitgebers oder eines von ihm Beauftragten, liegt keine "Entgeltfindungsmethode" im Sinn § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG vor; das gänzliche Fehlen einer im voraus nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen und daher im Einzelfall nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage schließt die Annahme eines "Leistungsentgeltes" von vornherein aus.Liegt die Bestimmung der Prämienhöhe allein im subjektiven Ermessen des Arbeitgebers oder eines von ihm Beauftragten, liegt keine "Entgeltfindungsmethode" im Sinn Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG vor; das gänzliche Fehlen einer im voraus nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen und daher im Einzelfall nachvollziehbaren Berechnungsgrundlage schließt die Annahme eines "Leistungsentgeltes" von vornherein aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 135/80
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 4 Ob 135/80
Veröff: Arb 9884 = DRdA 1982,403
- 9 ObA 144/07b
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 144/07b
Vgl auch; Beisatz: Als wesentliche Anforderung an ein Entgeltfindungssystem wird dessen „Objektivität" angesehen. (T1)
Beisatz: Die Verfahrensweise muss demnach auf offen zugänglichen, für Dritte nachvollziehbaren Kriterien beruhen, deren Anwendung durch ein und dieselbe Instanz oder durch formell gleichwertige Instanzen so erfolgt, dass die erfasste Gruppe von Arbeitnehmern einigermaßen gleichförmig und vergleichbar beurteilt wird. (T2)
Beisatz: Hier: Vorliegen einer „Entgeltfindungsmethode" im Sinn des § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG bejaht. (T3)
Bem: Mit ausführlicher Darstellung der Judikatur und Lehre. (T4)
- 8 ObA 48/22z
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 48/22z
Vgl; Beisatz: Hier: Als akkordähnlich eingestufte „Umbauprämie“ für den Umbau von Maschinen zur Produktion neuer Flaschentypen, die jedoch nicht § 96 Abs 1 Z 4, sondern § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG unterliegt, weil die für jeden Umbau einer Produktionsmaschine vorgegebene Soll-Zeit auf einer Schätzung des Arbeitgebers aufgrund bloßen Erfahrungswissen beruhte. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051180
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19810602_OGH0002_0040OB00135_8000000_001