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Rechtssatz RS0051183×

Rechtssatz RS0051183

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051183

Geschäftszahl

9ObA146/90

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 60, ArbVG kann die Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung bei Gericht geltend gemacht werden. Auch wenn der Kläger bereits gekündigt und damit sein Arbeitsverhältnis schwebend wirksam beendet wurde, ergibt sich sein Feststellungsinteresse daraus, daß das durch die ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung ausgeübte Sperrecht der beklagten Partei (Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG) und sohin die Wirksamkeit der vom Kläger angefochtenen Kündigung präjudiziell von der Wirksamkeit des zu ihrer Bestellung führenden Wahlvorganges abhängt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 146/90
    Veröff: SZ 63/104 = EvBl 1990/160 S 782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051183

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00146_9000000_001