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Rechtssatz RS0051187

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051187

Geschäftszahl

9ObA146/90

Entscheidungsdatum

13.06.1990

Rechtssatz

Mögen auch einzelne Verstöße wie die Wahl eines "Sammelbetriebsrats" vergleiche Arb 8545; Arb 9095; WBl 1988,307), die Abwicklung der Briefwahl oder etwa die Zurechnung von Stimmen auf die Einheitsliste für sich allein noch nicht das Gewicht einer Nichtigkeit erreichen, ist eine solche jedoch aus dem Gesamtbild des "Wahlvorganges" anzunehmen, aus dem das Bestreben, einen bestimmten Erfolg zu erzielen, hinreichend zu erkennen ist: Der zum Vorsitzenden des Betriebsrats gewählte Kläger wurde nach dem Eintritt der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrats bereits am Tag nach der Bestellung eines Wahlvorstandes zur Wahl eines neuen Betriebsrats ohne Grund vom Dienst suspendiert und aus dem Betriebsgelände ausgesperrt. Damit wurde es ihm unmöglich gemacht, neuerlich für den Betriebsrat zu kandidieren. Im Zusammenhang mit der Tatsache, daß Betriebsratsmitglieder der zweiten Liste auf Unternehmenskosten herumreisten, um für die Abwahl des eben gewählten Betriebsrats zu werben, kommt der Aussperrung des Klägers schon in diesem Stadium der Wahlvorbereitung die Bedeutung einer gezielten Wahlbehinderung und erkennbaren Wahlbeeinflussung zu. Da der Wahlvorstand diese Maßnahmen kannte und trotzdem keinerlei Versuch unternahm, auch dem Kläger die Ausübung des passiven Wahlrechts zu gewährleisten (Paragraph 53, Absatz eins, ArbVG), fällt auch ihm diese gezielte Wahlbehinderung zur Last vergleiche VwSlg 12147 A).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 9 ObA 146/90
    Veröff: SZ 63/104 = RdW 1991,54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051187

Dokumentnummer

JJR_19900613_OGH0002_009OBA00146_9000000_002