Rechtssatz RS0051272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051272
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Norm
AZG §1 Abs2 Z8
KollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnV
KollV für die Handelsangestellten Österreichs AbschnVII
Rechtssatz
Ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers der KollV für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden, kommen die Regelungen der Abschn V und VII über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann zur Anwendung, wenn dieser als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit gemäß § 1 Abs 2 Z 8 AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist (DRdA 1993/5 zustimmend Mosler = ZAS 1993/9 zustimmend Windisch - Graetz)Ist auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers der KollV für die Handelsangestellten Österreichs anzuwenden, kommen die Regelungen der Abschn römisch fünf und römisch sieben über die Arbeitszeit und die Abgeltung von Überstundenarbeit auch dann zur Anwendung, wenn dieser als leitender Angestellter zu qualifizieren und damit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8, AZG von der Geltung dieses Gesetzes ausgenommen ist (DRdA 1993/5 zustimmend Mosler = ZAS 1993/9 zustimmend Windisch - Graetz)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051272
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_009OBA00222_9400000_001