Rechtssatz RS0051300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051300
Geschäftszahl
4Ob64/73; 8ObA21/01y
Entscheidungsdatum
12.04.2001
Norm
ArbVG §101
BRG idF Nov 1971 §14 Abs2 Z6
Rechtssatz
Maßgeblich ist, ob die Betrauung des Arbeitnehmers mit einem "provisorischen" Posten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bereits als eine dauernde Versetzung oder nur als eine vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs 2 Z 6 BRG angesehen werden muß.Maßgeblich ist, ob die Betrauung des Arbeitnehmers mit einem "provisorischen" Posten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bereits als eine dauernde Versetzung oder nur als eine vorübergehende Arbeitsleistung auf einem anderen Arbeitsplatz im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 6, BRG angesehen werden muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 64/73
Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 64/73
Veröff: ZAS 1975,15 (kritisch Fischer) = SozM IIB,1051 = DRdA 1975,140 (Hengstler)
- 8 ObA 21/01y
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObA 21/01y
Vgl; Beisatz: Bei vorübergehenden verbessernden Versetzungen ist zu beachten, dass bereits eine nur befristete oder provisorische Betrauung mit der höherwertigen Funktion den Keim einer künftigen Verschlechterung der Position des Arbeitnehmers in sich trägt. In diesem Sinn sind die Versetzung auf den höherwertigen Posten und die anschließende Rückversetzung auf den ursprünglichen als Einheit zu sehen. Führt die Rückreihung zur früheren Tätigkeit zurück, kann sich nur die Frage stellen, ob der Umstand, dass vom Dienstgeber nur eine provisorische Beförderung gewählt wurde, eine sachliche Rechtfertigung findet und nicht nur dazu dient, die Zustimmungsrechte des Betriebsrats zu umgehen. (T1); Veröff: SZ 74/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051300
Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0040OB00064_7300000_009