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Rechtssatz RS0051313

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051313

Geschäftszahl

9ObA211/88

Entscheidungsdatum

25.01.1989

Rechtssatz

Für die Zustimmungserteilung genügt es nicht, daß durch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (hier: Betriebsrat) ein Schaden entsteht; es muß sich vielmehr um einen erheblichen Schaden handeln. Dieser Schaden muß auch im Bereich des Arbeitgebers und Betriebsinhabers eingetreten sein oder eintreten und kann durchaus in Lohnkosten bestehen, die auflaufen, ohne daß der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051313

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00211_8800000_001