Rechtssatz RS0051313
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051313
Entscheidungsdatum
25.01.1989
Rechtssatz
Für die Zustimmungserteilung genügt es nicht, daß durch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers (hier: Betriebsrat) ein Schaden entsteht; es muß sich vielmehr um einen erheblichen Schaden handeln. Dieser Schaden muß auch im Bereich des Arbeitgebers und Betriebsinhabers eingetreten sein oder eintreten und kann durchaus in Lohnkosten bestehen, die auflaufen, ohne daß der Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051313
Dokumentnummer
JJR_19890125_OGH0002_009OBA00211_8800000_001