Rechtssatz RS0051332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051332
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Ist ein Entlassungstatbestand erfüllt, so ist der Ausspruch der Kündigung aus diesem Grund jedenfalls möglich; wurde vom Gericht nur eine Zustimmung zur Kündigung erteilt obwohl auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung bestanden hätte, kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051332
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_009OBA00285_8800000_001