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Rechtssatz RS0051332

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051332

Geschäftszahl

9ObA285/88

Entscheidungsdatum

14.12.1988

Rechtssatz

Ist ein Entlassungstatbestand erfüllt, so ist der Ausspruch der Kündigung aus diesem Grund jedenfalls möglich; wurde vom Gericht nur eine Zustimmung zur Kündigung erteilt obwohl auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung bestanden hätte, kann sich der Beklagte nicht beschwert erachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051332

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_009OBA00285_8800000_001