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Rechtssatz RS0051349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051349

Geschäftszahl

9ObA146/88

Entscheidungsdatum

13.07.1988

Rechtssatz

Wurde die verhängte Disziplinarstrafe (hier: der Entlassung) vom Gericht nachträglich durch Stattgebung einer auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage des entlassenen Arbeitnehmers als unwirksam beurteilt, dann lebt durch ein solches Feststellungsurteil, das eine rechtsgestaltende Wirkung schon seinem prozeßrechtlichen Wesen nach nicht entfaltet, nicht - wie im Fall einer aufhebenden Entscheidung im Instanzenzug - das durch die abschließende Entscheidung verbrauchte Gestaltungsrecht der Disziplinarkammer wieder auf.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 146/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 146/88
    Veröff: WBl 1989,159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051349

Dokumentnummer

JJR_19880713_OGH0002_009OBA00146_8800000_001