Rechtssatz RS0051349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051349
Entscheidungsdatum
13.07.1988
Rechtssatz
Wurde die verhängte Disziplinarstrafe (hier: der Entlassung) vom Gericht nachträglich durch Stattgebung einer auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Klage des entlassenen Arbeitnehmers als unwirksam beurteilt, dann lebt durch ein solches Feststellungsurteil, das eine rechtsgestaltende Wirkung schon seinem prozeßrechtlichen Wesen nach nicht entfaltet, nicht - wie im Fall einer aufhebenden Entscheidung im Instanzenzug - das durch die abschließende Entscheidung verbrauchte Gestaltungsrecht der Disziplinarkammer wieder auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051349
Dokumentnummer
JJR_19880713_OGH0002_009OBA00146_8800000_001