Rechtssatz RS0051360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051360
Entscheidungsdatum
19.04.1989
Rechtssatz
Duldet der Arbeitgeber den Verkauf und den Konsum von Alkohol im Betrieb, dann schließt eine von einem nach einer (gleichfalls geduldeten) Betriebsfeier alkoholisierten Betriebsratsmitglied begangene erhebliche Ehrverletzung weder eine weitere sinnvolle Zusammenarbeit (insbesondere nach Einführung eines Alkoholverbotes) aus noch ist dem Arbeitgeber - im Hinblick auf sein eigenes Verhalten - die Weiterbeschäftigung unzumutbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051360
Dokumentnummer
JJR_19890419_OGH0002_009OBA00068_8900000_002