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Rechtssatz RS0051378×

Rechtssatz RS0051378

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051378

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Rechtssatz

Paragraph 107, ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. Unabhängig davon, ob die Kündigung unmittelbar im Rahmen des Paragraph 105, ArbVG oder durch den betroffenen Arbeitnehmer gemäß Paragraph 107, ArbVG angefochten wird, hat die Anfechtung mittels Rechtsgestaltungsklage zu erfolgen. Durch die erfolgreiche Anfechtung der Kündigung bei Gericht wird diese als rechtsunwirksam aufgehoben. Diese Entscheidung ist in jedem Fall auf Grund der Anfechtungsgründe des Paragraph 105, ArbVG zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 320/92
    Entscheidungstext OGH 13.01.1993 9 ObA 320/92
    Veröff: DRdA 1993,381 (Andexlinger) = Arb 11067
  • 9 ObA 31/04f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 31/04f
    nur: § 107 ArbVG regelt das Selbstanfechtungsrecht des Arbeitnehmers in betriebsratspflichtigen Betrieben, in denen keine Betriebsräte bestehen. Auch in diesem Fall kommt das materielle Anfechtungsrecht der Belegschaft zu. Nur das formelle Anfechtungsrecht entsteht - weil ein Betriebsrat nicht (rechtswirksam) gebildet wurde - sofort beim betroffenen Arbeitnehmer. (T1); Veröff: SZ 2004/58
  • 9 ObA 94/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 94/24z
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051378

Im RIS seit

13.01.1993

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19930113_OGH0002_009OBA00320_9200000_001