Rechtssatz RS0051395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051395
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Der Postenlauf ist nicht in die Frist des § 105 Abs 1 ArbVG einzurechnen (§ 48 ASGG).Der Postenlauf ist nicht in die Frist des Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG einzurechnen (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 105/93
Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 105/93
Veröff: EvBl 1994/18 S 98
- 8 ObA 80/08k
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 ObA 80/08k
Vgl; Beisatz: Auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen sind - abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des §35 Abs8 ASGG - schriftliche Anträge (hier: Kündigungsanfechtungsklage) immer direkt an das Prozessgericht zu richten und die Rechtzeitigkeit eines befristeten Antrags ist in einem solchen Fall nur gewahrt, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Prozessgericht einlangt. Im Übrigen gilt der mit der hier zu beurteilenden Regelung des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 169 ArbVG) praktisch idente §89 Abs 1 GOG nicht nur in Streitverfahren, sondern auch in Verfahren außer Streitsachen, in Exekutions-, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsverfahren, also auch in Verfahrensarten, in denen nach §44 JN ebenfalls eine amtswegige Überweisung vorgesehen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051395
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19930609_OGH0002_009OBA00105_9300000_002