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Rechtssatz RS0051396

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051396

Geschäftszahl

4Ob66/83; 14ObA78/87; 10ObS104/17t; 9ObA56/24m

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Rechtssatz

Daß nicht jede Schicht aus der gleichen Zahl von Arbeitnehmern besteht, ändert am Vorliegen einer mehrschichtigen Arbeitsweise nichts. Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 66/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 66/83
  • 14 ObA 78/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 78/87
    nur: Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt. (T1)
  • 10 ObS 104/17t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 104/17t
    Vgl auch
  • 9 ObA 56/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 56/24m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2024

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00066_8300000_001