Rechtssatz RS0051396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051396
Entscheidungsdatum
19.09.2024
Rechtssatz
Daß nicht jede Schicht aus der gleichen Zahl von Arbeitnehmern besteht, ändert am Vorliegen einer mehrschichtigen Arbeitsweise nichts. Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 66/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 66/83
- 14 ObA 78/87
Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 78/87
nur: Eine mehrschichtige Arbeitsweise oder ein Schichtbetrieb liegen dann vor, wenn an einem oder mehreren Arbeitsplätzen innerhalb eines Tages verschiedene Arbeitnehmer in zeitlicher Aufeinanderfolge ihre Tagesarbeit ("Schicht") absolvieren, sodaß die Arbeitszeit des einen Arbeitnehmers zumindest teilweise mit der Ruhezeit des anderen zusammenfällt. (T1)
- 10 ObS 104/17t
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 104/17t
Vgl auch
- 9 ObA 56/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 56/24m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051396
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00066_8300000_001