Rechtssatz RS0051400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051400
Entscheidungsdatum
29.05.1969
Rechtssatz
Die Strafbestimmung des § 25 Abs 1 AZO richtet sich in erster Linie gegen den Arbeitgeber und nur dann ausnahmsweise gegen den Arbeitnehmer, wenn er vom Arbeitgeber als Leistungsorgan oder Aufsichtsorgan bestellt wurde (§ 25 Abs 4 AZO) oder gegen die Angabenpflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden verstößt (§ 24 Abs 2 AZO und Z 37 AZO AVdg). Daraus folgt aber, daß einem Berufskraftfahrer die der Formvorschrift des Fahrtenbuches (oder behelfsmäßiger Aufzeichnungen) dann nicht als Vergehen nach dem § 25 Abs 1 AZO zugerechnet werden kann, wenn die Eintragungen einzig die Nachprüfung des Dienstverlaufes des eintragungspflichtigen Fahrers, also des Trägers des normgeschützten Rechtsgutes, ermöglichen sollen, ohne sich auf andere Arbeitnehmer zu erstrecken.Die Strafbestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AZO richtet sich in erster Linie gegen den Arbeitgeber und nur dann ausnahmsweise gegen den Arbeitnehmer, wenn er vom Arbeitgeber als Leistungsorgan oder Aufsichtsorgan bestellt wurde (Paragraph 25, Absatz 4, AZO) oder gegen die Angabenpflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden verstößt (Paragraph 24, Absatz 2, AZO und Ziffer 37, AZO AVdg). Daraus folgt aber, daß einem Berufskraftfahrer die der Formvorschrift des Fahrtenbuches (oder behelfsmäßiger Aufzeichnungen) dann nicht als Vergehen nach dem Paragraph 25, Absatz eins, AZO zugerechnet werden kann, wenn die Eintragungen einzig die Nachprüfung des Dienstverlaufes des eintragungspflichtigen Fahrers, also des Trägers des normgeschützten Rechtsgutes, ermöglichen sollen, ohne sich auf andere Arbeitnehmer zu erstrecken.
Entscheidungstexte
- 9 Os 168/68
Entscheidungstext OGH 29.05.1969 9 Os 168/68
Veröff: EvBl 1970/22 S 40 = RZ 1969,189 = SozM IIIA,119 = DRdA 1971,21 (zustimmend Geppert)
Schlagworte
SW: Arbeitverlauf
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0051400
Dokumentnummer
JJR_19690529_OGH0002_0090OS00168_6800000_001