Rechtssatz RS0051421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051421
Entscheidungsdatum
18.01.1972
Rechtssatz
Aus dem Ausgleichsvorschlag muß hervorgehen, daß das im Sinne der zwingenden gesetzlichen Normen gestellte Mindestanbot ernst gemeint ist und seine Erfüllung zur Voraussetzung des Ausgleiches gemacht wird. Es darf auch keine unerlaubte Sonderbegünstigung (§ 47 AO) vorliegen.Aus dem Ausgleichsvorschlag muß hervorgehen, daß das im Sinne der zwingenden gesetzlichen Normen gestellte Mindestanbot ernst gemeint ist und seine Erfüllung zur Voraussetzung des Ausgleiches gemacht wird. Es darf auch keine unerlaubte Sonderbegünstigung (Paragraph 47, AO) vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0051421
Dokumentnummer
JJR_19720118_OGH0002_0050OB00346_7100000_002