Rechtssatz RS0051432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051432
Entscheidungsdatum
13.07.1972
Norm
Tir AufenthaltsabgG allg
Rechtssatz
In der mit schuldbefreiender Wirkung erfolgten Bezahlung der Fremdenverkehrsabgabe auf Grund des (Tir) AufenthaltsabgG seitens des Fremden an den Unterkunftgeber liegt kein Anvertrauen der geleisteten Summe an den zur Abführung derselben an die Behörde verpflichteten Vermieter. Dieser begeht daher durch die Nichtabführung des an ihn bezahlten Betrages keine Veruntreuung nach dem § 183 StG.In der mit schuldbefreiender Wirkung erfolgten Bezahlung der Fremdenverkehrsabgabe auf Grund des (Tir) AufenthaltsabgG seitens des Fremden an den Unterkunftgeber liegt kein Anvertrauen der geleisteten Summe an den zur Abführung derselben an die Behörde verpflichteten Vermieter. Dieser begeht daher durch die Nichtabführung des an ihn bezahlten Betrages keine Veruntreuung nach dem Paragraph 183, StG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0051432
Dokumentnummer
JJR_19720713_OGH0002_0120OS00096_7200000_001