Rechtssatz RS0051448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051448
Geschäftszahl
1Ob555/77; 6Ob661/83; 4Ob1573/90
Entscheidungsdatum
06.11.1990
Rechtssatz
Das Wiederaufleben gestaltet die ganze ursprüngliche Ausgleichsforderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Die einzige Veränderung, welche auf der Forderung haften bleibt, ist ihre Umwandlung in eine Geldforderung, wenn sie nicht ohnedies eine solche war. Insbesondere können im Falle des Verzuges in der Erfüllung des Ausgleiches Verzugszinsen verlangt werden, da es sich um einen ex lege eintretenden Nachlaß handelt, der dem Schuldner durch den Abschluß des Vergleiches gewährt wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 555/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 555/77
- 6 Ob 661/83
Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 661/83
nur: Das Wiederaufleben gestaltet die ganze ursprüngliche Ausgleichsforderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. (T1)
- 4 Ob 1573/90
Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 1573/90
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051448
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00555_7700000_001