Rechtssatz RS0051449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051449
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Norm
AtomsperrG §1
B - VG Art7
Rechtssatz
§ 1 des AtomsperrG ist als verfassungswidrig anzusehen, wenn diese Bestimmung ein "Sonderopfer" statuiert, also die Lasten aus dem intentional der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung, deren Angst vor Atomkraft bei Verwendung im Megawatt - Bereich es Rechnung trägt (VfGH - Erkenntnis vom 16.12.1983, Pkt 2.2.2.4.1.), dienenden Gesetz in unsachlicher Weise einem Einzelnen (oder einer Gruppe) eine weitgehende (in der Wirkung an eine Enteignung heranreichende) Eigentumsbeschränkung auferlegt (siehe dazu Pkt 2.2.2.4.2. am Ende des VfGH - Erkenntnisses vom 16.12.1983), ohne zugleich einen Ausgleich durch Gewährung eines Entschädigungsanspruches festzulegen.Paragraph eins, des AtomsperrG ist als verfassungswidrig anzusehen, wenn diese Bestimmung ein "Sonderopfer" statuiert, also die Lasten aus dem intentional der Sicherheit und dem Schutz der Bevölkerung, deren Angst vor Atomkraft bei Verwendung im Megawatt - Bereich es Rechnung trägt (VfGH - Erkenntnis vom 16.12.1983, Pkt 2.2.2.4.1.), dienenden Gesetz in unsachlicher Weise einem Einzelnen (oder einer Gruppe) eine weitgehende (in der Wirkung an eine Enteignung heranreichende) Eigentumsbeschränkung auferlegt (siehe dazu Pkt 2.2.2.4.2. am Ende des VfGH - Erkenntnisses vom 16.12.1983), ohne zugleich einen Ausgleich durch Gewährung eines Entschädigungsanspruches festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051449
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_012