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Rechtssatz RS0051501×

Rechtssatz RS0051501

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051501

Geschäftszahl

9ObA39/89

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Rechtssatz

Es ist nicht erforderlich, daß der gekündigte Arbeitnehmer der Herabsetzung seines Gehalts auf die aktuellen ziffernmäßigen Bezüge des zum Vergleich herangezogenen jüngeren Arbeitnehmers zustimmt. Der Sozialvergleich fällt bereits dann zu seinen Gunsten aus, wenn er einer vertraglichen Herabsetzung seiner Bezüge auf den Betrag zustimmt, der dem zum Vergleich herangezogenen Arbeitnehmer aufgrund der für ihn wirksamen Entgeltrichtlinien, ausgehend von dem beim Gekündigten vorliegenden Kriterien (Alter, Dauer der Verwendung - unter Einbeziehung der Verwendung in der höheren Verwendungsgruppe -, Dauer der Betriebszugehörigkeit etc), zustünde.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 39/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 9 ObA 39/89
    Veröff: SZ 62/27 = RdW 1989,231 = WBl 1989,274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051501

Dokumentnummer

JJR_19890222_OGH0002_009OBA00039_8900000_003