Rechtssatz RS0051507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051507
Entscheidungsdatum
24.10.1990
Rechtssatz
Die Ansicht, Erklärungen über die Voraussetzungen für den Sozialvergleich, die nicht bereits in der zur Anfechtung der Kündigung erhobene Klage abgegeben wurden, könnten im weiteren Verfahren nicht mehr nachgetragen werden, liefe auf die Geltung der Eventualmaxime im Anfechtungsverfahren hinaus. Hiefür besteht aber keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051507
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00130_9000000_001