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Rechtssatz RS0051522×

Rechtssatz RS0051522

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051522

Geschäftszahl

9ObA602/90

Entscheidungsdatum

10.10.1990

Rechtssatz

Der Überlasser ist nicht verpflichtet, einen nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer zu entlassen. Ob er von der Sanktion der Entlassung Gebrauch machen will, steht in seinem freien Ermessen. Da die mangelnde Arbeitsbereitschaft ohnehin schon ex lege den Entfall der Verpflichtung, das Entgelt zu zahlen, zur Folge hat, kann allein daraus, daß der Arbeitgeber keine weiteren und zusätzlichen Sanktionen ergreift, im Sinne des Paragraph 863, ABGB keineswegs erschlossen werden, er habe auf diese Rechtsfolge verzichtet und sei willens, dem nicht arbeitsbereiten Arbeitnehmer das Entgelt weiter zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 602/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 602/90
    Veröff: SZ 63/173 = JBl 1991,331 = ecolex 1991,47 = Arb 10896 = ZAS 1991,204 (Andexlinger)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051522

Dokumentnummer

JJR_19901010_OGH0002_009OBA00602_9000000_003